Eingereicht am 17.03.2025 mit Gianna Berger (AL, Zürich) und Hanspeter Göldi (SP, Meilen)

Die Kantonsverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 62

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.

2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

3 Wahlkreis ist der ganze Kanton.

[Neu]: 4 Nach zwölf Amtsjahren ist eine Wiederwahl nicht mehr zulässig.

Übergangsbestimmung zur Änderung von Art. 62 [Datum]

Für bei der Inkrafttretung amtierende Mitglieder des Regierunsrates gilt das bisherige Recht.

Begründung:

Im Zusammenhang mit einer 1987 deutlich angenommenen Volksinitiative für eine Amtszeitbeschränkung der Churer Exekutive wurden in der Urnenbotschaft folgende Vorteile genannt:

–       „Behörden verfallen nicht in Routine;

–       Eine persönliche Machtstellung wird verhindert;

–       Es wird mehr regiert und weniger verwaltet;

–       Die Entscheidungs- und Risikofreude erlahmen nicht;

–       Es gibt keine Erstarrung und keine persönliche Identifikation mit dem Amt;

–       Die Amtsinhaber[*innen] wissen, dass sie keine Lebensstelle verteidigen müssen;

–       Neue Leute bringen neue Impulse, neue Ideen und neue Initiative;

–       Nachwuchskräfte erhalten häufiger eine Chance, nachrücken zu können.“[1]

Nicht nur die Churer Exekutive, sondern auch jene von Graubünden, Appenzell-Ausserrhoden und Jura kennen eine Amtszeitbeschränkung. Auch im Ausland ist es normal, dass die Macht der Exekutive zeitlich beschränkt wird.

Mit der hier vorgeschlagenen Regelung soll auch gewährleistet werden, dass durch eine Wahl während der Legislatur keinen Nachteil entsteht.

[1]Bericht zum Auftrag Fraktion Freie Liste/Verda: Allgemeine Amtszeitbeschränkung (PDF)

Parlementarische Initiative: Kontinuierliche Erneuerung im Regierungsrat

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