Eingereicht am 08.07.24 mit Benjamin Krähenmann (Grüne, Zürich) und Judith Stofer (AL, Dübendorf)

Das Gemeindegesetz (GG) wird wie folgt geändert:

§ 60

1 Die Gemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet. Diese wird in Parlamentsgemeinden von der Rechnungsprüfungskommission oder von der Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.

2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.

3 In Versammlungsgemeinden wird die Geschäftsprüfung von der Rechnungsprüfungskommission wahrgenommen.

Begründung

Viele Gemeinden sind in den letzten hundert Jahren stark gewachsen, sowohl was die Zahl der Einwohnenden als auch was die Aufgaben, welche die Gemeindeexekutive und -verwaltung zu bewältigen haben, angeht. Gleichzeitig hat sich in Versammlungsgemeinden die politische Kontrolle fast nicht geändert und liegt, falls in der Gemeindeordnung nicht anders geregelt, einzig im Anfragerecht an der Gemeindeversammlung. Dies ist bei 138 von 147 Versammlungsgemeinden der Fall.

Eine bessere politische Kontrolle ist auch in diesen Gemeinden aus folgenden Gründen angezeigt:

Das Anfragerecht, bei welchem der Gemeinderat befragt wird, ist als politische Kontrolle nicht mehr zeitgemäss und demokratietechnisch problematisch. Die Stimmberechtigten der Gemeinden haben ein Recht darauf, dass geprüft wird, ob sich ihre Gemeinde an die Gesetze hält und dass die politische Kontrolle nicht auf einer zufälligen Stichprobe basiert. Gleichzeitig profitiert die Exekutive durch die neu geschaffene Transparenz in ihren Entscheidungen.

Auch ist die Entscheidungsgrundlage für Urnen- und Versammlungsentscheiden bei einer reinen finanziellen Prüfung der Geschäfte unvollständig. Dies bringt auch für die Exekutive Vorteile, kann sie doch ihre Entscheide transparenter machen und von einer demokratischen Behörde inhaltlich würdigen lassen.

Das Einsetzen einer Geschäftsprüfung ergänzt die Oberaufsicht der Bezirksräte.  Ohne eine Geschäftsprüfung würden fehlerhafte Geschäfte der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderats erst vor Gericht auf ihre Rechtmässigkeit geprüft, wenn Gemeindebeschlüsse angefochten werden. Sie werden dann vom Bezirksrat und später vom Verwaltungsgericht entschieden. Dies führt potentiell zu erheblichen Kosten, da ein Fehler in der Verwaltung, bzw. der Exekutive, erst nach einem teuren Rechtsverfahren aufgedeckt werden kann und schliesslich diese Geschäfte neu aufgegleist werden müssen.

Für die Gemeinden sollen dabei möglichst nicht mehr Ämter und Gremien entstehen und die Möglichkeit soll explizit offengelassen werden, dass bisherige RPKs in GRPKs umgewandelt werden. Auch sollen die Gemeinden genug Zeit haben, um die Diskussion über die Ausgestaltung ihrer Geschäftsprüfung zu führen und die nötigen Änderungen in ihren Gemeindeordnungen umzusetzen.

Parlamentarische Initiative: Echte Geschäftsprüfung für Versammlungsgemeinden

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